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   BVerwG, 24.07.2020 - 4 B 18.19   

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BVerwG, 24.07.2020 - 4 B 18.19 (https://dejure.org/2020,24393)
BVerwG, Entscheidung vom 24.07.2020 - 4 B 18.19 (https://dejure.org/2020,24393)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Juli 2020 - 4 B 18.19 (https://dejure.org/2020,24393)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Heranziehung eines Eigentümers eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks zu einem Ausgleichsbetrag zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde; Bemessung des Geldbetrages nach der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts des ...

  • rewis.io

    Kausalitätserfordernis der Bodenwerterhöhung bei Sanierungsausgleichsbeiträgen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Heranziehung eines Eigentümers eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks zu einem Ausgleichsbetrag zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde; Bemessung des Geldbetrages nach der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts des ...

  • datenbank.nwb.de

    Kausalitätserfordernis der Bodenwerterhöhung bei Sanierungsausgleichsbeiträgen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 27.11.2014 - 4 C 31.13

    Sanierungsrechtlicher Ausgleichsbetrag; Hagedorn-Verfahren;

    Auszug aus BVerwG, 24.07.2020 - 4 B 18.19
    Anfangs- und Endwert sind auf denselben Zeitpunkt zu ermitteln (BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 4 C 31.13 - NVwZ 2015, 531 Rn. 6).

    Dies schließt jedoch nicht aus, dass durch den Gesetzgeber eröffnete Gestaltungs-, Ermessens- und Beurteilungsspielräume sowie die Tatbestandswirkung von Exekutivakten die Durchführung der Rechtskontrolle durch die Gerichte einschränken (BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 4 C 31.13 - Buchholz 406.11 § 154 BauGB Nr. 7 Rn. 11).

    Die Einräumung eines Wertermittlungsspielraums folgt aus diesem Regelungssystem und beruht auf der Erkenntnis, dass die eigentliche Bewertung immer nur eine Schätzung darstellen kann und Erfahrung und Sachkunde voraussetzt, über die ein Gericht weniger verfügt als die Mitglieder der Gutachterausschüsse (BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 4 C 31.13 - Buchholz 406.11 § 154 BauGB Nr. 7 Rn. 10 ff.).

    Soweit der Wertermittlungsspielraum reicht, findet eine eingeschränkte gerichtliche Kontrolle in Form einer Plausibilitätskontrolle statt (BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 4 C 31.13 - Buchholz 406.11 § 154 BauGB Nr. 7 Rn. 12 unter Verweis auf Urteil vom 17. Mai 2002 - 4 C 6.01 - Buchholz 406.11 § 154 BauGB Nr. 4 S. 12 f.).

  • BVerwG, 15.03.2018 - 4 B 66.17

    Zahlung eines Ausgleichsbetrags in Geld durch den Eigentümer eines im förmlich

    Auszug aus BVerwG, 24.07.2020 - 4 B 18.19
    Aus diesem Regelungszusammenhang ergibt sich, dass allein diejenige Erhöhung des Bodenwerts abzuschöpfen ist, die kausal auf die Sanierung zurückzuführen ist (BVerwG, Beschluss vom 15. März 2018 - 4 B 66.17 - ZfBR 2018, 478 Rn. 10).

    Der Qualitätsstichtag für den Anfangswert ist grundsätzlich durch den Zeitpunkt des beginnenden Sanierungseinflusses bestimmt und damit dem Wertermittlungsstichtag vorgelagert (BVerwG, Beschluss vom 15. März 2018 - 4 B 66.17 - ZfBR 2018, 478 Rn. 11 f.; Kleiber/Fieseler, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Februar 2020, § 154 Rn. 96 und Rn. 131 ff.; Kleiber, Verkehrswertermittlung von Grundstücken, 9. Aufl. 2020, VI Rn. 318 ff. und 556).

    Hieran ist der Senat mangels Verfahrensrügen gebunden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2018 - 4 B 66.17 - ZfBR 2018, 478 Rn. 12).

    Steht im Einzelfall aber mit Gewissheit (und nicht nur spekulativ) fest, dass eine Bodenwerterhöhung auch ohne die Sanierung eingetreten wäre und daher nicht durch die Sanierung bedingt ist, darf sie sich nach § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht in dem Ausgleichsbetrag niederschlagen (BVerwG, Beschluss vom 15. März 2018 - 4 B 66.17 - ZfBR 2018, 478 Rn. 12; Möller, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 153 Rn. 14; kritisch Kleiber/Fieseler, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Februar 2020, § 153 Rn. 56).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.07.2017 - 2 B 1.16

    Erforderlichkeit und Kausalität von Sanierungsmaßnahmen in der Spandauer Vorstadt

    Auszug aus BVerwG, 24.07.2020 - 4 B 18.19
    Die Vorinstanz nimmt für sich in Anspruch, nicht von der bisherigen Dogmatik und Systematik des Sanierungsrechts abzuweichen, sondern lediglich den Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls Rechnung zu tragen (UA S. 9 unter Verweis auf OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Juli 2017 - 2 B 1.16 - juris Rn. 58).

    Welche Wertermittlungsmethode insofern zugrunde zu legen bzw. ob der Ausgleichsbetrag insgesamt in einem anderen Wertermittlungsverfahren zu bestimmen sei, müsse der Beklagte festlegen (UA S. 31 f. unter Verweis auf OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Juli 2017 - 2 B 1.16 - juris Rn. 68).

  • BVerwG, 24.08.1999 - 4 B 72.99

    Prozeßvergleich; Widerrufsvorbehalt; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;

    Auszug aus BVerwG, 24.07.2020 - 4 B 18.19
    Diese Fragen führen nicht zur Zulassung der Revision, weil sie sich auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres beantworten lassen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. August 1999 - 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 und vom 16. November 2004 - 4 B 71.04 - NVwZ 2005, 449 ).

    Diese Frage lässt sich ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens klären (BVerwG, Beschlüsse vom 24. August 1999 - 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 und vom 16. November 2004 - 4 B 71.04 - NVwZ 2005, 449 ).

  • BVerwG, 11.07.2007 - 9 C 5.06

    Erschließungsbeitrag; Beitrittsgebiet; Verfahrensmangel; Aufklärungspflicht;

    Auszug aus BVerwG, 24.07.2020 - 4 B 18.19
    Ist dem anzuwendenden materiellen Rechtssatz dazu nichts zu entnehmen, gilt in der Regel der Grundsatz, dass jeder Beteiligte die Beweislast für das Vorhandensein aller Voraussetzungen der ihm günstigen Rechtsnormen trägt (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 - 9 C 5.06 - BVerwGE 129, 100 Rn. 53 m.w.N.).

    Dies schließt es aus, die Behauptung fehlender Kausalität als "Einwendung" gegen den Erhebungsanspruch zu behandeln mit der Folge, dass der Kläger für die diese Einwendung tragenden Umstände beweispflichtig wird (vgl. zum Erschließungsbeitragsrecht BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 - 9 C 5.06 - BVerwGE 129, 100 Rn. 53).

  • BVerwG, 16.11.2004 - 4 B 71.04

    Methodik der Ermittlung der Bodenwerterhöhung nach Durchführung städtebaulicher

    Auszug aus BVerwG, 24.07.2020 - 4 B 18.19
    Diese Fragen führen nicht zur Zulassung der Revision, weil sie sich auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres beantworten lassen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. August 1999 - 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 und vom 16. November 2004 - 4 B 71.04 - NVwZ 2005, 449 ).

    Diese Frage lässt sich ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens klären (BVerwG, Beschlüsse vom 24. August 1999 - 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 und vom 16. November 2004 - 4 B 71.04 - NVwZ 2005, 449 ).

  • BVerwG, 31.01.2013 - 4 BN 29.12

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerwG, 24.07.2020 - 4 B 18.19
    Diese Darlegung geht an dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts vorbei und setzt sich mit dessen Begründung nicht auseinander (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2013 - 4 BN 29.12 - BRS 81 Nr. 48 Rn. 3).
  • BVerwG, 27.01.1982 - 8 C 12.81

    Prüfungsumfang bei fehlerhaft begründetem Erschließungsbeitragsbescheid und

    Auszug aus BVerwG, 24.07.2020 - 4 B 18.19
    Danach liegt kein Fall vor, in dem das Gericht auf der Grundlage der von der Gemeinde im Rahmen ihres Wertermittlungsspielraums getroffenen Entscheidungen den zutreffenden Betrag der Höhe nach ermitteln oder einen jedenfalls geschuldeten Mindestbetrag errechnen könnte (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 27. Januar 1982 - 8 C 12.81 - BVerwGE 64, 356 und vom 10. Juni 2009 - 9 C 2.08 - BVerwGE 134, 139 Rn. 40; Beschluss vom 4. September 2008 - 9 B 2.08 - Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 32 Rn. 8).
  • BVerwG, 04.09.2008 - 9 B 2.08

    Spruchreife; Verpflichtung zur Spruchreifmachung; Amtsermittlung;

    Auszug aus BVerwG, 24.07.2020 - 4 B 18.19
    Danach liegt kein Fall vor, in dem das Gericht auf der Grundlage der von der Gemeinde im Rahmen ihres Wertermittlungsspielraums getroffenen Entscheidungen den zutreffenden Betrag der Höhe nach ermitteln oder einen jedenfalls geschuldeten Mindestbetrag errechnen könnte (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 27. Januar 1982 - 8 C 12.81 - BVerwGE 64, 356 und vom 10. Juni 2009 - 9 C 2.08 - BVerwGE 134, 139 Rn. 40; Beschluss vom 4. September 2008 - 9 B 2.08 - Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 32 Rn. 8).
  • BVerwG, 10.06.2009 - 9 C 2.08

    Erschließungsbeitrag; Erschließungsanlage; Erschließungseinheit; funktionaler

    Auszug aus BVerwG, 24.07.2020 - 4 B 18.19
    Danach liegt kein Fall vor, in dem das Gericht auf der Grundlage der von der Gemeinde im Rahmen ihres Wertermittlungsspielraums getroffenen Entscheidungen den zutreffenden Betrag der Höhe nach ermitteln oder einen jedenfalls geschuldeten Mindestbetrag errechnen könnte (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 27. Januar 1982 - 8 C 12.81 - BVerwGE 64, 356 und vom 10. Juni 2009 - 9 C 2.08 - BVerwGE 134, 139 Rn. 40; Beschluss vom 4. September 2008 - 9 B 2.08 - Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 32 Rn. 8).
  • BVerwG, 12.05.2020 - 4 BN 3.20

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Feststellungsinteresse für ein

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

  • BVerwG, 17.05.2002 - 4 C 6.01

    Vorauszahlungsbescheid; Ausgleichsbetrag; Sanierungsgebiet; Entwicklungssatzung;

  • BVerfG, 23.10.2018 - 1 BvR 2523/13

    Zur Begrenzung gerichtlicher Kontrolle durch den Erkenntnisstand der

  • BGH, 12.01.1984 - III ZR 103/82

    Berücksichtigung entwicklungsbedingter Werterhöhungen bei der Bemessung der

  • BVerwG, 14.10.2019 - 4 B 27.19

    Einzelhandel; Faktisches Baugebiet; Großflächiger Einzelhandel; Mischgebiet;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2023 - 10 B 26.23
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müsste eine solche qualitative Weiterentwicklung "mit Gewissheit (und nicht nur spekulativ) auch ohne Sanierungsmaßnahmen zu erwarten gewesen" sein (BVerwG, Beschluss vom 15. März 2018 - BVerwG 4 B 66.17 - juris Rn. 12; im gleichen Sinne auch Beschluss vom 24. Juli 2020 - BVerwG 4 B 18.19 - juris Rn. 7).

    Nach der Überzeugung des erkennenden Senats entspricht diese tatsächliche Vermutung dem Kausalitätsmaßstab der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach dem in solchen Sanierungsgebieten eine Bodenwerterhöhung nur dann nicht im Sinne von § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB durch die Sanierung bedingt ist, wenn im Einzelfall mit Gewissheit und nicht nur spekulativ feststeht, dass sie auch ohne die Sanierung eingetreten wäre (BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2020 - BVerwG 4 B 18.19 - juris Rn. 7).

    Aus Sicht des erkennenden Senats genügen die Begründungen der beiden Verordnungen zur Festlegung und Aufhebung des Sanierungsgebiets mit ihrer Darstellung der städtebaulichen Missstände - und damit der Folgen des Ausbleibens von sie beseitigenden Investitionen bis zur förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets - der Darlegungslast, die nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2020, a.a.O., Rn. 12) dem Beklagten dafür obliegt, dass auch die privaten Aufwendungen zur Beseitigung der städtebaulichen Missstände und damit die durch diese Aufwendungen bewirkten Bodenwerterhöhungen "durch die Sanierung bedingt" im Sinne von § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB sind.

    Den sog. Qualitätsstichtag für den - insoweit (stets nur) fiktiven - Anfangswert nach dem relevanten Anfangszustand bestimmt grundsätzlich der Zeitpunkt des beginnenden Sanierungseinflusses (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 2020 - BVerwG 4 B 18.19 - juris Rn. 6).

  • VG Köln, 11.01.2024 - 8 K 29/21
    vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 2020 - 4 B 18.19 -, juris, Rn. 14 f.; Urteil vom 27. November 2014 - 4 C 31.13 -‍, juris, Rn. 12; Urteil vom 17. Mai 2002 - 4 C 6.01 -‍, juris, Rn. 29.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 2020 - 4 B 18.19 -, juris, Rn. 15; Urteil vom 27. November 2014 - 4 C 31.13 -‍, juris, Rn. 12; Urteil vom 17. Mai 2002 - 4 C 6.01 -‍, juris, Rn. 29; vgl. allgemein zur Reichweite von Beurteilungsspielräumen: BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - 1 BvR 3151/07 -, juris, Rn. 58.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 2020 - 4 B 18.19 -, juris, Rn. 14 f.; Urteil vom 27. November 2014 - 4 C 31.13 -‍, juris, Rn. 12; Urteil vom 17. Mai 2002 - 4 C 6.01 -‍, juris, Rn. 29.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 2020 - 4 B 18.19 -, juris, Rn. 14.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 2020 - 4 B 18.19 -, juris, Rn. 12.

    vgl. zu einem ungenügenden Wertermittlungsverfahren: BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 2020 - 4 B 18.19 -, juris, Rn. 22, m. w. N.

  • VG Magdeburg, 20.06.2023 - 4 A 123/21

    Heranziehung zu Vorauszahlungen auf den Sanierungsausgleichsbetrag

    Es ist allein die Erhöhung des Bodenwertes abzuschöpfen, die kausal auf die Sanierung zurückzuführen ist (BVerwG, Beschluss vom 24.07.2020 - 4 B 18/19 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 15.03.2018 - 4 B 66.17 -, juris).

    Der Qualitätsstichtag für den Anfangswert ist grundsätzlich durch den Zeitpunkt des beginnenden Sanierungseinflusses bestimmt und damit ggf. dem Wertermittlungsstichtag vorgelagert (BVerwG, Beschluss vom 24.07.2020 - 4 B 18/19 -, juris, mit zahlreichen Nachweisen).

    Für das Vorliegen einer sanierungsbedingten Bodenwertsteigerung ist nach den §§ 153 Abs. 1, 154 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BauGB die Gemeinde beweispflichtig (BVerwG, Beschluss vom 24.07.2020 - 4 B 18/19 -, juris).

    Das Bundesverwaltungsgericht führt hierzu aus (BVerwG, Beschluss vom 24.07.2020 - 4 B 18/19 -, juris Rn. 14 mit weiteren Nachweisen):.

    Soweit der Wertermittlungsspielraum reicht, findet daher eine eingeschränkte gerichtliche Kontrolle in Form einer Plausibilitätskontrolle statt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.07.2020 - 4 B 18/19 -, juris Rn. 15).

  • BVerwG, 21.11.2022 - 3 B 1.22

    Abgrenzung von Arzneimittel und Nahrungsergänzungsmittel; bei der gerichtlichen

    Mit dieser Annahme verkennt die Beklagte indes nicht nur, dass die Beweislasttragung sich aus dem materiellen Recht, nicht dem Prozessrecht ergibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 2020 - 4 B 18.19 - Rn. 12), sondern auch, dass Beweislastregeln und prozessuale Mitwirkungspflichten grundsätzlich verschiedene Schritte der gerichtlichen Entscheidungsfindung betreffen.
  • VG Magdeburg, 07.03.2023 - 4 A 80/21

    Heranziehung zu Vorauszahlungen auf den Sanierungsausgleichsbetrag

    Soweit der Wertermittlungsspielraum der Behörde reicht, findet demgegenüber eine eingeschränkte gerichtliche Kontrolle in Form einer Plausibilitätskontrolle statt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.07.2020 - 4 B 18/19 -, juris).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist den Gemeinden bei der Bewertung von Grundstücksflächen ein Wertermittlungsspielraum eingeräumt, der nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle zugänglich ist (BVerwG, Beschluss vom 24.07.2020 - 4 B 18/19 -, juris Rn. 14 m.w.N.).

    Soweit der Wertermittlungsspielraum reicht, findet demgegenüber eine eingeschränkte gerichtliche Kontrolle in Form einer Plausibilitätskontrolle statt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.07.2020 - 4 B 18/19 -, juris).

  • OVG Sachsen, 17.09.2020 - 1 A 173/18

    Denkmal; Eigentumswohnung; erhöhte Absetzungen; Aufteilung auf

    In Fällen dieser Art beschränkt sich die vollständige gerichtliche Kontrolle auf die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen der Bewertung; soweit der Bewertungsspielraum reicht, findet eine eingeschränkte gerichtliche Prüfung in Form einer Plausibilitätskontrolle statt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24. Juli 2020 - 4 B 18.19 -, juris für Wertermittlungen nach § 154 BauGB).
  • OVG Sachsen, 08.12.2021 - 1 A 625/19

    Baudenkmal; erhöhte Absetzungen; Herstellungskosten; Aufwendungen;

    In Fällen dieser Art beschränkt sich die vollständige gerichtliche Kontrolle auf die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen der Bewertung; soweit der Bewertungsspielraum reicht, findet eine eingeschränkte gerichtliche Prüfung in Form einer Plausibilitätskontrolle statt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24. Juli 2020 - 4 B 18.19 -, juris für Wertermittlungen nach § 154 BauGB).
  • LG Hamburg, 11.02.2022 - 351 O 1/19

    Baulandverfahren: Sachliche Zuständigkeit der Baulandkammer; Teilaufhebung eines

    Wenngleich das Gesetz von "dem Verkehrswert" und nicht von einer Verkehrswertspanne spricht (vgl. dazu Dieterich, in: Ernst/Zinkahn, BauGB, Stand: Mai 2021, § 194 Rn. 34), dürfte bei der Wertermittlung grundsätzlich ein gewisser Bewertungsspielraum des Sachverständigen bestehen, der auf der Erkenntnis beruht, dass die eigentliche Bewertung immer nur eine Schätzung darstellen kann und Erfahrung und Sachkunde voraussetzt (vgl. zum Sanierungsrecht BVerwG, Beschl. v. 24.7.2020, 4 B 18/19, juris Rn. 14 m.w.N.).
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